Sozial, aber nur.…für uns = Nation­al-Sozial

§ 3 g Ver­bots­ge­setz

Wer sich auf eine andere als die in den §§ 3 a bis f beze­ich­nete Weise im nation­al­sozial­is­tis­chen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach ein­er anderen Bes­tim­mung strenger straf­bar ist, mit Frei­heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei beson­der­er Gefährlichkeit des Täters oder der Betä­ti­gung bis zu 20 Jahren bestraft.