Kategorien
instruktiv Internet kapitalistisch kulturelles Gedächtnis politisch Soziologie

Menschenrecht auf Internet?

Für eine Pub­lika­tion des öster­re­ichis­chen Co:Lab einen Gedanken­gang aus­ge­führt, der seit ger­aumer Zeit im Hin­terkopf herum­schwirrt und der bis­lang nur in vere­inzel­ten Gesprächen debat­tiert wurde. Das waren dann auch nicht allzu viel Gele­gen­heit­en, den Argu­men­ta­tion­sstrang über­prüfen zu lassen.

Es han­delt sich also um eine recht rohe, aus Zeit- und Energiegrün­den etwas schlu­drig aus­gear­beit­ete Skizze. Also bitte zerpflück­en. Und auf­sam­meln was brauch­bar ist.

 

Die These:

Update: Mit­tler­weile auch in Kappes/Krone/Novy (Hg): Medi­en­wan­del kom­pakt 2011–2013 erschienen.

Da “das Inter­net” keine ein­fache Ressource ist son­dern etwas eben­so kom­plex­es wie divers­es, umfassend gar nicht bes­timm­bares, das sich in unab­se­hbar­er Weise weit­er entwick­elt und auch in seinem Wesen trans­formiert wer­den kann, greifen Forderun­gen nach einem Men­schen­recht auf Zugang zu kurz. Das Inter­net wird in gesellschaftlichen Prozessen verän­dert und es trans­formiert umgekehrt unsere Gesellschaften.
Vor diesem Hin­ter­grund sollte von einem Recht auf Teil­habe am Inter­net aus­ge­gan­gen wer­den und das heißt, auf Teil­habe an den gesellschaftlichen Prozessen der Weit­er­en­twick­lung, Reg­ulierung und Ver­wal­tung des Inter­nets.

 

Rechte eines jeden Menschen _am_ Internet

Ein Plä­doy­er für die generelle Forderung auf gle­ich­berechtigte Mitbes­tim­mung bei der Regelung und Ver­wal­tung des Inter­net

Recht oder Privileg

Debat­ten zu Inter­net und zu Men­schen­recht­en gibt es seit ger­aumer Zeit. Die For­mulierung der gesellschaftlichen Forderung eines all­ge­meinen Rechts auf Zugang zum Inter­net ist beina­he so alt wie das Inter­net selb­st. Wirft men­sch die Such­maschi­nen an und begin­nt “inter­net”, “access” und “right” einzugeben, so wer­den Auto-Aus­füll­funk­tio­nen vielle­icht zusät­zlich “human right” oder “or priv­i­lege” vorschla­gen. Die Suchtr­e­f­fer führen jeden­falls dahin, dass diese Diskus­sion auf vie­len Ebe­nen geführt wird, dass die Vere­inigten Natio­nen offen­sichtlich der Ansicht sind, der Zugang zu Inter­net sei ein fun­da­men­tales Recht, und dass einzelne Staat­en ein entsprechende Recht bere­its kod­i­fiziert haben.

Die Frage, ob es angesichts des Inter­nets neuer Men­schen­rechte bedarf, ist also in der einen und anderen Form schon ein paar mal beant­wortet wor­den. Sie wurde 2003 am ersten “World Sum­mit on the Infor­ma­tion Soci­ety” disku­tiert und ist auch auf der Ebene der Vere­in­ten Natio­nen bis heute The­ma. Sie wird weit­er gestellt wer­den. Sie wird noch des öfteren in die eine oder andere Rich­tung beant­wortet wer­den.

Matthias Ket­te­mann hat in seinem Beitrag “Neue Men­schen­rechte für das Inter­net?” (Kapi­tel 2.1.) zu dieser Pub­lika­tion dargelegt, dass er aus juris­tis­ch­er Per­spek­tive die Notwendigkeit neuer Men­schen­rechte für das Inter­net nicht sieht. Vielmehr müsse um- und durchge­set­zt wer­den, dass “was offline gilt, auch online gel­ten muss”. Es gilt den errun­genen Men­schen­recht­en erster, zweit­er und drit­ter Gen­er­a­tion zur Durch­set­zung zu ver­helfen (siehe Kap. 1.1. Der Zusam­men­hang von Ethik und Recht und die Rolle der Men­schen­rechte von Christof Tschohl). ((Die Ver­weise zu anderen Beiträ­gen inner­halb der Co:Lab AT Pub­lika­tion  um solche han­delt es sich hier und weit­er unten noch ein paar Mal  ­ver­linke ich ex post, sobald alles online gegan­gen ist.))

So stim­mig diese Sicht und so wichtig dieser Zugang ist, so komme ich angesichts der grundle­gen­den Fragestel­lung doch zu einem anderen Schluss: Die For­mulierung und Etablierung von uni­ver­salen Recht­en eines jeden Men­schen in Bezug auf das Inter­net wären ein immenser gesellschaftlich­er Fortschritt. Es wäre zu hof­fen, und das dur­chaus im Sinne der Parolen der franzö­sis­chen Rev­o­lu­tion und aus der Per­spek­tive der Men­schen­rechte, dass die poli­tis­chen, ökonomis­chen, kul­turellen und also gesamt­ge­sellschaftlichen Kämpfe zur Durch­set­zung dieser Rechte irgend­wann erfol­gre­ich sind.

Welche Rechte jed­er Einzel­nen am Inter­net alleine vor dem Hin­ter­grund Men­schen­würde abgesichert sein soll­ten, und warum es sich lohnen würde, für die Rechte aller am Inter­net zu kämpfen, soll im Fol­gen­den entwick­elt wer­den.

Begründungen des Rechtsanspruchs

Das Recht auf Zugang soll absich­ern helfen, dass nie­mand gegen den eige­nen Willen vom Inter­net aus­geschlossen wer­den kann. Dass ein erzwun­gener Auss­chluss vom Inter­net eine emi­nente Benachteili­gung darstellt, ist im zweit­en Jahrzehnt des ein­undzwanzig­sten Jahrhun­derts nicht mehr bestre­it­bar. Frühe Forderun­gen aus den 1990er Jahren zeigen, dass diese Entwick­lung lange abse­hbar war und früh gese­hen wurde. Die dom­i­nante Argu­men­ta­tion­slin­ie für das Recht auf Inter­net­zu­gang, damals wie heute, stellt den unge­hin­derten Zugang zu Infor­ma­tion (Infor­ma­tions­frei­heit) und das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung sowie deren Bedeu­tung für lib­erale demokratis­che Gesellschaften in den Vorder­grund: das Inter­net als Infor­ma­tions- und Pub­lika­tion­sraum, der für Teil­habe an gesellschaftlichen Debat­ten und an poli­tis­chen Mei­n­ungs­bil­dung­sprozessen grundle­gend gewor­den ist.

Fol­gen wir der Argu­men­ta­tion von Matthias Ket­te­manns Beitrag in diesem Band, müsste tat­säch­lich von den beste­hen­den Men­schen­recht­en der Infor­ma­tions­frei­heit und dem Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung ableit­bar sein, dass nie­man­dem der Zugang zum Inter­net prinzip­iell ver­wehrt wer­den darf, weil das diese uni­ver­salen Rechte ver­let­zen würde. Inter­netsper­ren wider­sprechen dem­nach eigentlich fun­da­men­tal­en Men­schen­recht­en (siehe Kap. 2.2. Inter­netsper­ren und Men­schen­rechte von J. Messer­schmidt).

Der Fokus auf Infor­ma­tions- und Mei­n­ungs­frei­heit lässt in den Hin­ter­grund treten, dass es “das Inter­net” auch für eine Rei­he ander­er Men­schen­rechte braucht. Es ste­ht heute im Rang grundle­gen­der Infra­struk­tur, ähn­lich dem Post- und Verkehr­swe­sen oder der Strom- und Gasver­sorgung. Wer keinen Zugang hat und wer keine E‑Mail-Adresse nutzen kann, ist in unser­er Gesellschaft schlechter gestellt als andere und diese Benachteili­gung geht soweit, dass unfrei­willige Inter­net­ferne als ein Indika­tor für Seg­re­ga­tion gel­ten kann. Über keine E‑Mail-Adresse ver­fü­gen zu kön­nen ste­ht in ein­er Rei­he mit kein Bankkon­to haben und keine Tele­fon­num­mer angeben kön­nen für gesellschaftlichen Auss­chluss.

Das Inter­net” in sein­er gegen­wär­ti­gen Form ist essen­tiell für das Recht auf Bil­dung, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Teil­habe am kul­turellen Leben, das Recht auf Selb­st­bes­tim­mung der Völk­er, das Recht auf Entwick­lung, um nur die offen­sichtlichen Men­schen­rechte zu nen­nen, die ohne Zugang zum Inter­net für viele nicht (mehr) sich­er gestellt sind. Freilich stellt das Inter­net in sein­er gegen­wär­ti­gen Form auch eine Bedro­hung für fun­da­men­tale Rechte dar, vor­rangig für Per­sön­lichkeit­srechte, das Recht auf Frei­heit vor willkür­lichen Ein­grif­f­en in die Pri­vat­sphäre (siehe Kap. 2.4. Wir haben ein Recht auf Anonymität von M. Bauer, Kap. 2.5. Inter­net-Men­schen­rechte in der arbeit­srechtlichen Kampf­zone von T. Kreiml sowie Kap. 2.6. Par­a­dig­men­wech­sel “Vor­rats­daten­spe­icherung” im europäis­chen Daten­schutzrecht von Chr. Tschohl und Kap. 2.7. Die Reform des EU Daten­schutzrechts von A. Krisch).

Des Internets Metamorphosen

Das Inter­net” ändert sich. Es ist schwierig zu sagen, was das Inter­net auch nur gegen­wär­tig ist, geschweige denn, wie es in drei, in fünf oder erst recht in zwanzig Jahren ausse­hen und in sein­er ganzen Kom­plex­ität funk­tion­ieren wird. Zur Zeit der frühen Forderun­gen nach einem Men­schen­recht auf Inter­net­zu­gang kon­nte möglicher­weise etwas wie ein Bre­it­ban­dan­schluss oder ein Inter­net of Things (IoT) antizip­iert wer­den, aber unmöglich die gesellschaftliche Bedeu­tung von Google oder Face­book (siehe dazu auch Kap. 3.2. Ist Face­book ein neuer öffentlich­er Raum? von M. Ket­te­mann), die Entwick­lun­gen eines SEO-Gewerbes, der Branche der Social Media Man­ag­er oder der “Data Deal­er”, die Emer­genz neuer gesellschaftlich­er Modi der Selb­stor­gan­i­sa­tion wie im Fall von Anony­mous, beim Gut­ten­Plag oder – früher – ein­er Wikipedia.

Das wozu wir Zugang haben und wofür wir für alle Men­schen gle­icher­maßen ein all­ge­meines Zugangsrecht sich­ern wollen, weil es für die Frei­heit­en der Einzel­nen und für die demokratis­che Ver­fas­sung aller so ele­men­tar ist, das bleibt über die Zeit hin­weg nicht stetig iden­tisch. Mit diesem Gedanken schiebt sich ein unan­genehmer Ver­dacht ins Blick­feld. Was wenn “das Inter­net” irgend­wann nicht mehr dieses “das Inter­net” ist, dem wir diese Bedeu­tung zumessen. In den let­zten Jahren häufen sich die War­nun­gen vor einem dro­hen­den “Ende des freien Inter­nets” (Zur Ver­i­fizierung ein­fach die Phrase in eine Such­mas­chine eingeben).

Heute tun wir uns ger­ade noch schw­er, uns einen per­so­n­en­spez­i­fis­chen vol­lkom­men Auss­chluss vom Inter­net vorzustellen, ob durch staatliche Gewalt oder die Willkür eines Unternehmens durchge­set­zt (“Ich kann immer noch bei jeman­den anderen und mit anderen Geräten sur­fen”). Dabei kön­nte das immer konzen­tri­ert­ere Vorge­hen gegen Anonymität irgend­wann darin enden, dass der Inter­net­zu­gang ohne bio­metrische Iden­ti­fizierung nicht mehr möglich oder erlaubt ist. Dieses eine Beispiel soll lediglich zeigen, “das Inter­net” über­fordert unsere Vorstel­lung, nicht zulet­zt weil es in der Men­schheits­geschichte immer noch rel­a­tiv neu ist.

Das, was es ist, entwick­elt sich laufend weit­er, eben­so was es alles bedeutet, was es alles evoziert und so weit­er. Wir wis­sen nicht, was “das Inter­net” in einiger Zeit von jet­zt sein wird.

Es wäre töricht, für die ange­sproch­enen laufend­en Verän­derun­gen dessen, was das Inter­net ist, automa­tisch das Bild von Fortschritt im Sinne pos­i­tiv­er Weit­er­en­twick­lung anzunehmen. “Das Inter­net” ist im Großen und Ganzen eben­so wie in vie­len Teil­bere­ichen Objekt kom­plex­er gesellschaftlich­er Kämpfe und das gle­ichzeit­ig auf glob­aler, transna­tionalen, auf regionalen und nationalen Ebe­nen.

Wenn “das Inter­net” sich aber laufend ändert, stellt sich die Frage nach der Trag­weite ein­er Forderung, die sich auf den Aspekt des Zugangs beschränkt. Mitte der 1990er hat­te men­sch mit einem Inter­net­zu­gang zu einem anderen Inter­net Zugang als 2005. Der Begriff “Web 2.0” benen­nt genau diesen Punkt direkt, die Emer­genz von etwas Neuem mit neuen Sys­tem­logiken, das nicht mehr so funk­tion­iert und zu ver­ste­hen ist wie “vorher”.
Bald ein Jahrzehnt später unter­liegt das Inter­net weit­er ras­an­ten Entwick­lun­gen. Und es hat ras­ante Entwick­lun­gen wie den so genan­nten “ara­bis­chen Früh­ling” und den tief­greifend­en Struk­tur­wan­del des massen­medi­alen Sys­tems befördert.

Sim­pel zusam­menge­fasst: Gesellschaft ändert Inter­net, Inter­net ändert Gesellschaft.
(Wie wäre der Tur­bo­fi­nanzkap­i­tal­is­mus ohne Inter­net und Glas­faserk­a­bel denkbar? Wie das Inter­net in gegen­wär­tiger Form ohne die erste Gen­er­a­tion der Freie Soft­ware — Bewe­gung?)

Asymmetrien verstärkend oder entschärfend?

Heute wird allen­thal­ben vom Recht auf Zugang zu Face­book, Twit­ter oder Youtube gesprochen. Der Auss­chluss von ein­er dieser Plat­tfor­men entspricht mit­tler­weile in eini­gen Fällen dem, was das Recht auf Inter­net­zu­gang sich­ern sollte: Auss­chluss von Infor­ma­tions- und Mei­n­ungs­frei­heit. In diesen Fällen genügte es nicht, den all­ge­meinen Zugang zum Inter­net als Men­schen­recht abzu­sich­ern. Umgekehrt bliebe auch nicht viel von der Inten­tion über, wenn Zugang irgend­wann zu etwas führt, was jede und jeden einzel­nen – ähn­lich dem Zugang zu Radio und Fernse­hen – auf wenige, von anderen willkür­lich vorgegebene Nutzung­möglichkeit­en beschränkt.

Die For­mulierung des Recht­sanspruchs, des Rechts auf Inter­net beziehungsweise am Inter­net, muss struk­turellen Wan­del mit­denken. Sie sollte dem Anspruch auf Mit­sprache bei der Gestal­tung, Regelung und Ver­wal­tung des Inter­nets gerecht wer­den. Und hier find­et sich die Unter­schei­dung zu der von Matthias Ket­te­mann for­mulierten Posi­tion. Es genügt nicht, nur den gülti­gen Men­schen­recht­en im Inter­net zur Gel­tung zu ver­helfen, um das Teil­haberecht an den öffentlichen Diskursen und poli­tis­ch­er Mei­n­ungs­bil­dung zu sich­ern. Es bedarf der anerkan­nten und durch­set­zbaren Teil­haberechte am Inter­net selb­st. Nur auf dieser Basis kann, würde ich argu­men­tieren, auf Dauer das Recht jed­er und jedes Einzel­nen auf Gle­ich­berech­ti­gung unab­hängig von Merk­malen wie eth­nis­ch­er, sozialer oder religiös­er Zuge­hörigkeit, sex­ueller Ori­en­tierung oder Behin­derung und unab­hängig von Wohl­stand, Sta­tus oder Weltan­schau­ung gesichert wer­den.

Nur durch Rechte nicht allein auf son­dern am Inter­net, wird Schutz vor staatlich­er wie auch pri­vatwirtschaftlich­er Willkür, die Abwehr von von Ein­grif­f­en in den geschützten Frei­heits­bere­ich der Einzel­nen abgesichert.

Das Inter­net, und hier braucht es wieder den Zusatz “in sein­er gegen­wär­ti­gen Form”, ver­größert den Hand­lungsspiel­raum sowohl der gesellschaftlichen Starken und Mächti­gen als auch der sozial Benachteiligten und Schwachen. Den Herrschen­den bieten sich ungeah­nte Möglichkeit­en der Überwachung, Kon­trolle und Diszi­plin­ierung durch das tief in die Pri­vat­sphären hinein operierende Inter­net. Den Unter­drück­ten und Aus­ge­beuteten bietet es Aus­gren­zung, Schranken und Repres­sion über­brück­ende Optio­nen zur Selb­stor­gan­i­sa­tion, Zusam­me­nar­beit und Organ­isierung.

In dieser Sit­u­a­tion ist es offen­sichtlich, dass “das Inter­net” zum Objekt gesellschaftlich­er Kämpfe wer­den muss. Die asym­metrischen Machtver­hält­nisse in unseren Gesellschaften weltweit und in der Welt­ge­sellschaft all­ge­mein kön­nen durch gesellschaftlichen Ein­fluss auf “das Inter­net” und auf das, was “das Inter­net” in Zukun­ft sein wird, in die eine oder andere Rich­tung bee­in­flusst wer­den. Von selb­st im Gle­ichgewicht bleiben, wer­den sie jeden­falls nicht (und mit Gle­ichgewicht sei die gegen­wär­tige Aus­gangslage ohne Wer­tung in die eine oder andere Rich­tung definiert).

Kurz: das Inter­net in zehn Jahren wird die Asym­me­trie der Machtver­hält­nisse gemessen an heute ver­schär­fen oder abschwächen. Und hier sehe ich den Auf­trag, weit­erge­hende Teil­haberechte am Inter­net zu fordern; auch um die Abwehrrechte gegenüber jen­er Seite zu stärken, die am län­geren Hebel asym­metrisch­er Machtver­hält­nisse agieren kann.

Abwehr- und Teilhaberechte

Es gibt ein Beispiel, wo diese Abwehr- und Teil­haberechte im Angesicht des Inter­nets heute schon ableit­bar sind. Dieses Beispiel mag ein gen­uin öster­re­ichis­ches sein und bet­rifft die Ver­fas­sung der Arbeitswelt:

Das Arbeitsver­fas­sungs­ge­setz gibt dem Betrieb­srat als Vertre­tung­sor­gan Mitbes­tim­mungsrechte für die Belegschaft und Kon­troll­rechte gegenüber ein­er Betriebs- oder Unternehmensleitung. Der Betrieb­srat hat ein Ver­hand­lungs­man­dat und kann Verträge mit der Unternehmensführung abschließen, die dann ein Ele­ment der Betrieb­sver­fas­sung darstellen; zum Beispiel: welche Regeln gel­ten für die Nutzung der Tele­fo­nan­lage, für den Gebrauch von E‑Mails, des Inter­nets oder des Zeit­er­fas­sungssys­tems. Damit wird der Spiel­raum willkür­lich­er Maß­nah­men, Regelun­gen und Forderun­gen des Man­age­ments eines Unternehmens gegenüber den im Unternehmen Arbei­t­en­den beschränkt.

Den Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung “Inter­net” (und “E‑Mail”) kann der Betrieb­srat fordern, weil das Inter­net “zus­tim­mungspflichtig” ist. Das heißt, die geset­zlich vorge­se­hene Kör­per­schaft Betrieb­srat hat das Recht, die Nutzung des Inter­nets im Betrieb von der Zus­tim­mung dieses Organs abhängig zu machen. Zus­tim­mungspflichtig ist die Nutzung des Inter­nets wiederum, weil jede Nutzung per se die Men­schen­würde der Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er berührt. ((Josef Cerny et al.: Arbeitsver­fas­sungsrecht. Geset­ze und Kom­mentare 157. Band 3, 4. Auflage, Wien: ÖGB Ver­lag, S. 152f.))

Das bedeutet in der Prax­is nun lediglich, das eine Unternehmensführung in Öster­re­ich die Inter­net­nutzung nicht recht­ens aus­gestal­ten kann wie es ihr beliebt, wenn ein Betrieb­srat kon­sti­tu­iert ist und die Mitbes­tim­mungsrechte ein­fordert. In der Prax­is gibt es nicht immer einen Betrieb­srat und selb­st wenn ein­er kon­sti­tu­iert ist, wird kaum irgend­wo ein­mal per einst­weiliger Ver­fü­gung in einem Betrieb das Inter­net abge­dreht, weil dem Betrieb­srat der Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung “Inter­net” ver­weigert wird, zu der er zus­tim­men kann.

Die Asym­me­trie der Machtver­hält­nisse zwis­chen Unternehmensführung und Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern macht es zudem für erstere leicht, die Rechte zweit­er­er zu ignori­eren. Es ist wahrschein­lich, dass sie bei Mis­sach­tung der Per­sön­lichkeit­srechte ohne Kon­se­quen­zen davonkom­men, weil die Kon­trolle der tech­nis­chen Infra­struk­tur in den Hän­den erster­er liegt. Log-Files wie E‑Mails sind jed­erzeit und rel­a­tiv ein­fach les- und auswert­bar, ohne dass Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er das mit­bekom­men kön­nten.

Umgekehrt ist es über­all die Asym­me­trie von Machtver­hält­nis­sen, die durch kod­i­fizierte Rechte aller und also auch der­er, die sich in der schwächeren Posi­tion befind­en, beschränkt wer­den soll. Rechte von Lohn­ab­hängi­gen oder Rechte von Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten, Rechte eines Vertre­tung­sor­gans wie des Betriebs- oder Gemeinde- oder Nation­al­rats, Grun­drechte all­ge­mein von Bürg­erin­nen und Bürg­ern, Men­schen­rechte – es geht stets um Abwehrrechte gegenüber Macht­miss­brauch und um Teil­haberechte.

Das konkrete Beispiel aus der Arbeitswelt ist für unsere Frage deshalb von beson­derem Inter­esse, weil hier erstens aus den Men­schen­recht­en etwas zur Regelung des Inter­nets in einem Teil­bere­ich abgeleit­et wird und zweit­ens die Durch­set­zung dieser Rechte in geregel­ter Art und Weise oper­a­tional­isiert ist. Vor allem aber wird – drit­tens – aus den Grun­drecht­en jed­er und jedes einzel­nen das Recht auf Mit­sprache an der Regelung des Inter­nets abgeleit­et, oper­a­tional­isiert hier durch die starke Ver­hand­lungspo­si­tion der Kör­per­schaft Betrieb­srat. Dieser kann für den Gel­tungs­bere­ich Betrieb die grundle­gen­den Regeln mitbes­tim­men, wie das Inter­net, Zugang, Nutzung, Kon­trolle und so weit­er im Unternehmen geregelt sind. Und er kann jede Änderung dieser Regeln mitbes­tim­men.

Vere­in­facht kön­nen wir von diesem Beispiel aus der Arbeitswelt auf die generelle Ebene ver­all­ge­mein­ern: “das Inter­net” berührt sowohl als grundle­gende Infra­struk­tur als auch durch seine tech­nis­chen Eigen­heit­en per se mehrere Men­schen­rechte, weswe­gen Änderun­gen an Struk­tur, Regeln und Ver­wal­tung des Inter­net “durch uns” zus­tim­mungspflichtig sein müssten, da diese Änderun­gen wiederum automa­tisch in unsere Men­schen­rechte ein­greifen und unsere durch Per­sön­lichkeit­srechte mit­tel­bar geschützte Grun­drechtssphäre beein­trächti­gen kön­nen.

Der Umstand, dass das Inter­net als transna­tionale Infra­struk­tur nationale Gel­tungs­bere­iche unter­läuft, sollte eine weit­ere Moti­va­tion darstellen, den Anspruch auf Teil­haberechte am Inter­net auf der Ebene der Men­schen­rechte zu for­mulieren (siehe auch Kap. 3.6. Die Gren­zen der juris­tis­chen Ver­fol­gung von Has­srede im Inter­net: Ein Beispiel aus Ungarn von V. Szaba­dos). Nationale Par­la­mente sind nicht automa­tisch durch demokratis­che Wahlen legit­imiert, zu Neuregelun­gen des Inter­nets in unseren Namen zuzus­tim­men.

Für Teil­haberechte aller am Inter­net spricht außer­dem und nicht zulet­zt, dass wir das, was “das Inter­net” gegen­wär­tig ist, nicht der Leis­tung eines Unternehmens oder dem Staat ver­danken, von dem uns diese Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung gestellt wird. Es ist wed­er das Pro­dukt ein­er Fir­ma. Noch ist es natür­liche Ressource oder nation­al­staatlich organ­isiertes öffentlich­es Gut. “Das Inter­net” geht vielmehr auf vielschichtige Prozesse gesellschaftlich­er Pro­duk­tion zurück als auf eine unternehmerische Leis­tung oder staatliche Organ­i­sa­tion. Die Forderung auf Zugang muss dem einzel­nen Staat gegenüber gestellt wer­den. Der Rang des Men­schen­rechts soll diesem Recht lediglich mehr Gewicht beimessen und alle Staat­en zwin­gen, dieses Recht auf Zugang zu schützen. Das kann der Staat auch sehr ein­fach, fällt die Reg­ulierung des Zugangs doch in seine Domäne. Ein Recht auf Teil­habe am Inter­net, auf gle­ich­berechtigte Mitbes­tim­mung bei der Regelung und Ver­wal­tung des transna­tionalen Inter­nets, das kann der einzelne Staat nicht ein­fach durch­set­zen. Umso mehr müsste dieses Recht als uni­verselles Men­schen­recht gefordert wer­den.

Das für jeden Menschen Wesentliche am Internet

Wenn das Men­schen­recht nicht am Zugang zu Inter­net fest­machen, woran aber dann? Wenn “das Inter­net” gesellschaftlich schw­er zu fassen und noch schwieriger in ein­er Def­i­n­i­tion zu begreifen ist, die den Meta­mor­pho­sen über Entwick­lungszeiträume hin gerecht würde, wie dann die Rechte for­mulieren, die wir alle nur auf­grund unseres Men­sch­seins haben? Für die Vere­in­ten Natio­nen for­muliert die UN-Son­der­berichter­stat­terin Fari­da Sha­heed, zitiert in ein­er Aussendung der Vere­in­ten Natio­nen am 18. Mai 2012,

Da das Inter­net im Wesentlichen eine glob­ale Ressource darstellt, muss eine angemessene Regelung und Ver­wal­tung des Inter­nets das Recht eines jeden Men­schen auf selb­st­bes­timmten Zugang zu Infor­ma­tion eben­so wie auf selb­ster­mächtigte Nutzung von Infor­ma­tion und Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gien unab­d­ing­bar unter­stützen.” ((eigene Über­set­zung aus der Pressemit­teilung der Vere­in­ten Natio­nen vom 18. Mai 2012: “Inter­net gov­er­nance must ensure access for every­one”))

Diese For­mulierung geht deut­lich über die Forderung eines Rechts lediglich auf Zugang hin­aus. Zugang und die Nutzung müssen selb­st­bes­timmt und selb­ster­mächtigt möglich sein. Gle­ichzeit­ig kann diese For­mulierung den Charak­ter eines Appells an die, die regeln und ver­wal­ten, nicht ver­ber­gen. Den Regel­nden und Ver­wal­tenden wird zwar eine all­ge­meine Schutzpflicht der Rechte eines jeden Men­schen zuge­sprochen, ohne dass die Legit­i­ma­tion dieser unbes­timmten Regel­nden und Ver­wal­tenden aber ange­sprochen oder Bedin­gun­gen unter­wor­fen wird.

Ich habe weit­er oben bere­its vorgeschla­gen, mehr, näm­lich gle­ich­berechtigte Mitbes­tim­mung und Teil­haberechte am Inter­net zu fordern. Dazu möchte ich eine Konkretisierung ver­suchen, welche Aspek­te “am Inter­net” für jeden Men­schen so wesentlich sind, dass es unser­er Zus­tim­mung und also Kon­trollmöglichkeit­en bedarf, wie es geregelt und ver­wal­tet wird. Bis­lang bin ich der Frage aus­gewichen, was das Inter­net sei. Ich habe es vielmehr samt vor­angestell­ten bes­timmten Artikel in Anführungsze­ichen geset­zt und als etwas schw­er zu Begreifend­es charak­ter­isiert, als etwas im Rang grundle­gen­der, obwohl in der Men­schheits­geschichte noch junger Infra­struk­tur, vielschichtig und kom­plex auf Gesellschaft wirk­end, während “es”, “das Inter­net”, gle­ichzeit­ig gesellschaftlich pro­duziert und durch wider­stre­i­t­ende gesellschaftliche Gestal­tungsansprüche laufend weit­er verän­dert wird.

Mit dieser unbes­timmten Benen­nung lässt sich freilich keine halt­bare For­mulierung eines sin­nvollen Recht­sanspruchs gewin­nen. Die Def­i­n­i­tion und Beschrei­bung im Wikipedia-Artikel “Inter­net” hil­ft auch nicht weit­er.

Ich schlage die Unter­schei­dung von (min­destens) vier Aspek­ten und Eigen­schaften vor, die meines Eracht­ens für die Frage der Men­schen­rechte rel­e­vant sind:

  1. Ver­mit­tels Inter­net wer­den Dat­en über­tra­gen, Infor­ma­tio­nen. Es ist Über­tra­gungsmedi­um.
  2. Im Inter­net wer­den Dat­en gesichert, Infor­ma­tio­nen archiviert. Es ist Spe­icher­medi­um.
  3. Mit­tels Inter­net kom­mu­nizieren Men­schen. Es ist Kom­mu­nika­tion­s­medi­um.
  4. Im Inter­net und via Inter­net wer­den Dien­ste, Plat­tfor­men und Organ­i­sa­tio­nen gebaut. Dien­ste um weit­ere Dien­ste, Organ­i­sa­tio­nen, Plat­tfor­men zu bauen. Plat­tfor­men um weit­ere Dien­ste, Plat­tfor­men und Organ­i­sa­tio­nen zu grün­den. Organ­i­sa­tio­nen um Dien­ste, Plat­tfor­men und Organ­i­sa­tio­nen zu organ­isieren. Es ist grundle­gende Ressource und Infra­struk­tur.

All diese Eigen­schaften würde ich als grundle­gende beze­ich­nen, die als solche in einem sich laufend wan­del­nden Inter­net erhal­ten bleiben. Aus diesem Grund schlage ich vor, mit der Forderung von Recht­en auf diese grundle­gen­den Eigen­schaften Bezug zu nehmen. Beziehungsweise müssen sie aus der Per­spek­tive der Men­schen­rechte erhal­ten wer­den, sind es doch die für jeden Men­schen wesentlichen Dimen­sio­nen. Eine Trans­for­ma­tion des Inter­nets zum Beispiel in die Rich­tung, die das selb­ster­mächtigte Bauen von Dien­sten, Organ­i­sa­tio­nen und Plat­tfor­men ein­schränken oder verun­möglichen würde, käme einem willkür­lichen Auss­chluss von grundle­gen­den Ressourcen und Infra­struk­tur gle­ich und ver­let­zten Rechte wie das auf Arbeit, auf Bil­dung, auf Teil­habe am kul­turellen Leben. Die prinzip­ielle Bevorzu­gung einzel­ner gegenüber ander­er bei der Über­tra­gung von Dat­en würde bespiel­sweise das Prinzip der Gle­ich­berech­ti­gung ver­let­zen (siehe dazu auch Kap. 3.2. Net­zneu­tral­ität. Das Inter­net im Span­nungs­feld von Pub­lic Ser­vice und Kom­merzial­isierung von T. Pel­li­gri­ni).

All diese Eigen­schaften betr­e­f­fen alle Men­schen. Für alle Eigen­schaften soll­ten die Prinzip­i­en der Men­schen­rechte gel­ten – Uni­ver­sal­ität, Egal­ität, Unteil­barkeit.

Und dabei ist der Gebrauch des Inter­nets durch die oder den Einzel­nen selb­st nicht notwendig, um in der eige­nen Men­schen­würde berührt zu wer­den. Ähn­lich dem Beispiel aus der Arbeitswelt gilt, dass wir alle per se berührt sind: weil unsere beziehungsweise uns betr­e­f­fende Dat­en über­tra­gen wer­den. Weil über uns Dat­en erfasst wer­den und gespe­ichert wer­den, Dat­en unsere Pri­vat­sphäre berühren und allzu ein­fach dazu einge­set­zt wer­den kön­nen, unsere Persönlichkeits‑, Frei­heits- und sozialen Men­schen­rechte zu ver­let­zen. Weil unsere Kom­mu­nika­tion gestört oder mitver­fol­gt oder ohne unsere Zus­tim­mung gespe­ichert wird. Weil unsere Ideen, Pro­duk­te, Geschicht­en und Geschichte gespe­ichert oder ver­drängt wer­den. Weil unsere Organ­i­sa­tion und Art uns zu organ­isieren aus­ge­gren­zt, ange­grif­f­en und krim­i­nal­isiert wird.
Weil unser aller Möglichkeit­en der Datenüber­tra­gung, des Spe­ich­erns, des Kom­mu­nizierens, des Arbeit­ens, der freien Bewe­gung und des uns frei Organ­isierens durch Möglichkeit­en staatlich­er Repres­sion und kap­i­tal­is­tis­ch­er Aus­beu­tung im Inter­net und ver­mit­tels Inter­net in einem Maße bedro­ht sind, dass wir alle – Men­schen qua unser­er Men­schen­würde heute und in Zukun­ft – mitbes­tim­men kön­nen müssen, wie “das Inter­net” ent­lang der grundle­gen­den Eigen­schaften (1) Über­tra­gungsmedi­um, (2) Spe­icher­medi­um, (3) Kom­mu­nika­tion­s­medi­um sowie (4) Ressource und Infra­struk­tur geregelt und ver­wal­tet wird.

Conclusio

In Abwand­lung des bekan­nten Prinzips “Öffentliche Dat­en nützen, pri­vate Dat­en schützen” würde ich Angesichts von Inter­net und Men­schen­recht­en für einen Zugang plädieren, der auf die Formel “Men­schen­würde schützen, Abwehrrechte zur Teil­habe nützen” gebracht wer­den kön­nte. Damit sei noch ein­mal zusam­menge­fasst Fol­gen­des gemeint:

Das Inter­net in sein­er gegen­wär­ti­gen Form ist in kom­plex­en und diversen Prozessen gesellschaftlich­er Pro­duk­tion ent­standen, die mehr als zwei Jahrzehnte überspan­nen und weit­er zurück­re­ichen. Mit der Emer­genz des sich laufend weit­er entwick­el­nden und bisweilen struk­turell wan­del­nden Inter­nets ist etwas Neues in die Men­schheits­geschichte getreten, dessen glob­ale his­torische Bedeu­tung für uns in der Gegen­wart noch kaum angemessen bemessen wer­den kann. Inter­net verän­dert unsere Gesellschaften. Die Pro­duk­tion und Repro­duk­tion “des Inter­nets” passiert weit­er­hin in kom­plex­en und diversen gesellschaftlichen Prozessen unter bre­itester Teil­habe, wird aber gle­ichzeit­ig immer mehr von Staat­sap­pa­rat­en und Kap­i­tal­in­ter­essen bes­timmt und einge­gren­zt.

Die emi­nente Bedeu­tung des Inter­nets macht es notwendi­ger Weise zum Objekt von Herrschaftsin­ter­essen, die “das Inter­net”, seine Funk­tio­nen, Eigen­schaften und weitre­ichen­den Auswirkun­gen reg­ulieren und beherrschen wollen (beziehungsweise aus der Per­spek­tive der Herrschaft: müssen). In diesem Umfeld gilt es, die gesellschaftliche Teil­habe am Inter­net, an der Pro­duk­tion und laufend­en Repro­duk­tion des Inter­nets abzu­sich­ern. Vor diesem Hin­ter­grund gilt es, die Rechte jed­er und jedes Einzel­nen im Angesicht des Inter­nets und der Rechte am Inter­net zu schützen.

Dem Inter­net wohnt gle­icher­maßen großes emanzi­pa­torisches wie repres­sives Poten­tial inne. Im Angesicht der Kom­plex­ität dessen, was das Inter­net ist und mit Bedacht darauf, dass sich das was es ist ändern und soweit geän­dert wer­den kann, dass es zu etwas im Grunde anderem trans­formiert würde, plädiere ich für das Men­schen­recht am Inter­net.
Diese Forderung hat notge­drun­gen eine klar glob­ale und his­torische Per­spek­tive.

Ein Men­schen­recht am Inter­net darf nicht am Zugang zum Inter­net allein fest­gemacht wer­den. Alle Men­schen haben das Recht auf selb­ster­mächti­gen­den Zugang zu Datenüber­tra­gung und ein Recht darauf, dass ihre Dat­en sich­er über­tra­gen wer­den. Alle Men­schen haben das Recht auf selb­ster­mächti­gen­den Zugang zu Daten­spe­icherung. Alle Men­schen haben das Recht auf selb­ster­mächti­gen­den und sichere Kom­mu­nika­tion ver­mit­tels Inter­net. Alle Men­schen haben das Recht, die Ressource und die Infra­struk­tur “Inter­net” zu nutzen, um im und mit dem Inter­net selb­ster­mächtigt etwas zu pro­duzieren.

Ein Men­schen­recht am Inter­net muss die für alle Men­schen wesentlichen Eigen­schaften der Datenüber­tra­gung, des Spe­ich­erns, der Kom­mu­nika­tion und als Ressource und Infra­struk­tur benen­nen und über den Zugang hin­aus das Recht auf Mitbes­tim­mung an Struk­tur, Regeln und Ver­wal­tung für alle diese Eigen­schaften fes­thal­ten. Auf Basis ein­er solchen Grund­for­mulierung soll­ten Ableitun­gen für konkrete Umsetzungs‑, Bemes­sungs- und Entschei­dungs­fra­gen sowie die Über­set­zung in konkrete transna­tionale wie nationale Richtlin­ien, Geset­zes­texte, Verord­nun­gen und Verträge ein­deutig oper­a­tional­isier­bar sein. Und ein­deutig meint hier, so dass in konkreten Fällen schnell klar ist, ob etwas dem Recht aller Men­schen am Inter­net gerecht wird oder nicht.

 

 

Kategorien
g|o instruktiv kulturelles Gedächtnis medienkritik Soziologie

Buchankündigung: ‘Soziale Bewegungen und Social Media’

ger­ade auf der zukün­fti­gen Buch­web­site veröf­fentlicht, beziehungsweise jet­zt noch am “pro­vi­sorischen Buch­pro­duk­tion­sprozess­blog” (und hier copy&paste auch eingestellt), mein Pro­jekt der let­zten Monate …
… und auch noch der näch­sten min­destens zwei:

Die Vorschau: Inhalt und Struk­tur des Buch­es

Das sticky post ((sticky post: ein Blog­a­r­tikel, der an der Stelle des aktuell­sten Blo­gein­trags “klebt”, unab­hängig von seinem Veröf­fentlichungs­da­tum und anderen Artikeln, die vielle­icht aktuelleren Datums sind.)) unseres Blogs ver­meldet seit gut drei Monat­en:

Sowohl für die knapp gehal­tene Ankündi­gung als auch für das Pro­vi­so­ri­um dieses Blogs rückt die Zeit näher, dem Platz zu machen, was hier eigentlich angekündigt wird. Und bei dem, was hier angekündigt wird, han­delt es sich um ein Buch, das anwen­dung­sori­en­tierte Hand­buch “Soziale Bewe­gun­gen und Social Media” mit dem Unter­ti­tel “Hand­buch für den Ein­satz von Web 2.0″.

Kategorien
g|o instruktiv kulturelles Gedächtnis medienkritik politisch

wörter mit zeichen verwechseln schafft nich x n 5jähriger. ich schon.

but­tere den das textfrag­ment daher mit gen­ervtem schwung hier rein und mach mich an den vol­lkomme­nen umbau …

ein­re­ichung prix ars elec­tron­i­ca — kat­e­gorie dig­i­tal com­mu­ni­ties

the ubiq­ui­tous uni­bren­nt cloud

Projektbeschreibung

Mit uni­bren­nt wird kein Pro­jekt ein­er ‚dig­i­tal com­mu­ni­ty‘ ein­gere­icht son­dern ein Ereig­nis. Diese Vorbe­merkung liegt insofern auf der Hand, als es sich in der Kon­se­quenz hier nicht um eine Pro­jek­tbeschrei­bung han­deln kann son­dern um eine Ereignis­beschrei­bung.